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BAG Beschluss v. - 1 ABR 36/00

Gesetze: BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 4; UP zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut idF der am (BGBl. II S 2594) in Kraft getretenen Änderungen nach dem Abkommen vom (BGBl. 1994 II S 2594) sowie der am (BGBl. II S 1568) in Kraft getretenen Änderungen nach dem Abkommen vom (BGBl. II S 3710); BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Wird für Gruppen von Beschäftigten einer Dienststelle eine Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eingerichtet, so hat die Personalvertretung insoweit nach § 75 Abs. 4 BPersVG hinsichtlich der Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bei der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1156 Nr. 22
BB 2001 S. 1477 Nr. 28
DB 2001 S. 1371 Nr. 25
SAAAB-93324

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