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BAG Beschluss v. - 1 ABR 31/99

Gesetze: TVG § 2; TVG § 3; BGB § 42; BGB § 41; BetrVG § 50

Leitsatz

Wird über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes der Konkurs eröffnet, so endet damit nicht ohne weiteres die normative Wirkung eines von dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrags. Hierzu bedarf es - mangels sonstiger Beendigungstatbestände - vielmehr einer Kündigung, die vom Konkursverwalter ausgesprochen werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 210 Nr. 4
DB 2000 S. 1413 Nr. 27
DB 2001 S. 438 Nr. 8
JAAAB-93314

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