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BAG Beschluss v. - 1 ABR 30/00

Gesetze: BetrVG § 99; BetrVG § 101; ZPO § 139

Leitsatz

Ein Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, zu bereits vorgenommenen Einstellungen nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen, ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Betriebsrats, nach § 101 BetrVG vorzugehen, ist ein solcher Antrag unzulässig.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1908 Nr. 37
DB 2001 S. 2054 Nr. 38
YAAAB-93309

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