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BAG Beschluss v. - 1 ABR 3/01

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB § 2; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB § 4; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB § 6

Leitsatz

Eine tarifliche Jahresarbeitszeit ist in der Regel nicht gleichbedeutend mit der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Überschreiten der Jahresarbeitszeit als solches löst deshalb regelmäßig nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1970 Nr. 38
DB 2002 S. 2002 Nr. 38
OAAAB-93308

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