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BAG Beschluss v. - 1 ABR 25/00

Gesetze: BetrVG § 99

Leitsatz

Eine Einstellung iSv. § 99 BetrVG kann bereits dann vorliegen, wenn die arbeitgebertypische Auswahlentscheidung getroffen wird, welcher Mitarbeiter in die Belegschaft aufgenommen werden soll. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Entscheidung des Arbeitgebers steht nicht entgegen, daß die Zuweisung dieser Person - wie bei Zivildienstleistenden - durch Verwaltungsakt erfolgt.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1799 Nr. 35
BB 2001 S. 2380 Nr. 46
BB 2002 S. 47 Nr. 1
DB 2002 S. 1278 Nr. 24
JAAAB-93298

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