1. Die Tariffähigkeit und damit Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung setzt voraus, daß diese ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu bedarf es einer entsprechenden Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer ausreichenden Leistungsfähigkeit der Organisation (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, zuletzt - BAGE 64, 16).
2. Der Interessenverband "Bedienstete der Technischen Überwachung" (BTÜ) erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist daher keine Gewerkschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 104 Nr. 2 DB 2000 S. 1232 Nr. 24 DB 2001 S. 103 Nr. 2 LAAAB-93254
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