Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Bezug:
Mit o. g. Erlass hatte das FinMin mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, dass Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht werden, mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen, soweit nicht im Einzelfall Gründe gegen eine Verfahrensruhe sprechen. Das , veröffentlicht in EFG 2006, S. 371, als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (vgl. Anlage).
Die Gründe, die seinerzeit für das Ruhen der Einspruchsverfahren ausschlaggebend waren, sind nunmehr weggefallen. Das FinMin bittet die Bearbeitung der in Rede stehenden Einspruchsverfahren aufzunehmen. Auf § 363 Abs. 2 Satz 4 AO weist das FinMin in diesem Zusammenhang hin (vgl. AEAO zu § 363 Nr. 3).
FinMin Saarland v. - B/1-3 - 234/2006 - S 0622
Fundstelle(n):
HAAAB-93131