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Teilnehmerhaftung zusammenveranlagter Ehegatten für aufgeteilte Steuerschulden
Steuerschuldnerschaft schließt Haftungsinanspruchnahme nicht aus
Zusammenveranlagte Ehegatten sind Gesamtschuldner. Ein Steuerschuldner kann grundsätzlich nicht für dieselbe Abgabe Haftender i. S. der steuergesetzlichen Haftungsvorschriften sein und umgekehrt. Wird indes die Aufteilung der aus der gemeinsamen Steuerfestsetzung beruhenden Gesamtschuld beantragt, wird sie im Ergebnis in Teilschulden aufgespalten und es entfällt die Personenidentität zwischen Schuldner und Haftendem. Eine Haftungsinanspruchnahme eines Ehegatten ist daher nicht mehr ausgeschlossen. S. 9
Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Nach § 71 AO haftet für verkürzte Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann gem. § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 StGB). Als Hilfeleistung ist jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Mer...BStBl 2001 II S. 79