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Sozialversicherung | Neue Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge
Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. (BGBl 2006 I S. 1970) wird in § 23 SGB IV Abs. 1 ein neuer Satz 3 eingefügt, wonach der Arbeitgeber den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen kann, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Damit wird in der Praxis eine erhebliche Vereinfachung geschaffen, weil die Regelung quasi eine „Abschlagszahlung” auf Vormonatshöhe zulässt. Insbesondere kann die betriebliche Entgeltabrechnung wieder auf einen Termin je Monat reduziert werden. Der Ausgleich zwischen „Pauschalzahlung” und tatsächlicher Beitragsschuld fin...