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Umsatzsteuer | Aufteilungsmaßstab nach § 15 Abs. 4 UStG für gemischte Vermietung eines Objekts auch für nachfolgende Kalenderjahre bindend
Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstands formell bestandskräftig und hat der Unternehmer oder – bei Fehlen oder Abweichung von der Umsatzsteuererklärung – das Finanzamt ein i. S. des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab (auch für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums) nach dem NWB HAAAB-92963 bindend. – Anmerkung: Der BFH (hat zur Rechtslage vor 2004) zwar bestätigt, dass bei gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteueraufteilung wahlweise nach dem Nutzflächen- oder Umsatzschlüssel erfolgen kann. Hat sich der Steuerpflichtige bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung jedoch für den (ungünstigeren) Nutzflächenschlüssel entschieden, sieht der BFH ihn...