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Abgabenordnung | Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen
Gemäß § 68 Nr. 3a AO stellen Werkstätten für behinderte Menschen steuerbegünstigte Zweckbetriebe dar. Zu diesen Zweckbetrieben gehören nach AEAO zu § 68 Nr. 3 Tz. 5 grundsätzlich auch Läden oder Verkaufsstellen der Werkstatt, wenn dort Produkte verkauft werden, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt worden sind. Von einer Herstellung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist dann auszugehen, wenn die Produkte unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial in der Werkstatt angefertigt wurden. Nicht als Zweckbetrieb, sondern als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist demgegenüber der Verkauf von zugekaufter Ware zu beurteilen ( NWB QAAAB-92973).