Sonderausgabenabzug für Beiträge zu sog. Riesterverträgen
Günstigerprüfung und Bescheiddarstellung in Ehegattenfällen
Zur Günstigerprüfung und zur Darstellung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG im Einkommensteuerbescheid bei Ehegattenfällen weist die OFD auf Folgendes hin:
1. Günstigerprüfung
Die Steuerermäßigung steht im Fall der Zusammenveranlagung von unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten jedem Ehegatten gesondert zu (§ 10a Abs. 3 Satz 1 EStG). In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob in die hierbei durchzuführende Günstigerprüfung zwingend die Zulageansprüche beider Ehegatten einbezogen werden müssen auch wenn nur ein Ehegatte den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beantragt. Nachfolgend ein erläuterndes Beispiel zur steuerlichen Auswirkung:
VZ 2005, zusammenveranlagte Eheleute, beide unmittelbar zulageberechtigt
Beide Eheleute haben ihren Mindesteigenbeitrag geleistet
Beiträge des Ehemannes = 1.050 € (incl. Grundzulage von 76 €)
Beiträge der Ehefrau = 544 € (incl. Grundzulage von 76 € und vier Kinderzulagen von 368 €) Steuersatz = 30 %
nur der Ehemann beantragt einen Sonderausgabenabzug auf seine Sparbeiträge Rechnung: 1.050 € × 0,3 ./. 76 € Zulage = + 239 € Steuerermäßigung
die Eheleute beantragen einen Sonderausgabenabzug
Rechnung: 1.594 € × 0,3 ./. 520 € Zulage = ./. 42 € Steuerermäßigung (keine Steuerermäßigung, da Zulage günstiger ist)
Nach § 10a Abs. 2 EStG wird bei der Günstigerprüfung nicht zwischen den beiden Ehegatten differenziert. Dies entspricht auch dem sich aus § 26b EStG ergebenden Grundsatz, dass die Ehegatten bei der Ermittlung der Einkünfte wie ein Steuerpflichtiger behandelt werden. D.h. im Rahmen der Günstigerprüfung wird der Abzugsbetrag der Ehegatten nach § 10a Abs. 1 EStG mit dem dem Steuerpflichtigen – d.h. beiden Ehegatten – zustehenden Anspruch auf Altersvorsorgezulage verglichen (vgl auch Rz. 65 des ). Ein etwaiger „Verzicht” eines der beiden Ehegatten auf die Inanspruchnahme des sich nach § 10a Abs. 1 EStG ergebenden Abzugsvolumens ist unbeachtlich. Im Ergebnis können zusammenveranlagte Ehegatten, von denen jeder über einen eigenen Vertrag verfügt, die Steuerermäßigung nur gemeinsam beantragen.
Im Fall der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG oder der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG von unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten wie bei einer Einzelveranlagung (vgl. Rz 66 des ).
Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und von denen einer unmittelbar, der andere jedoch mittelbar zulageberechtigt sind, müssen hingegen stets zwei Anlagen AV einreichen, unabhängig von der Veranlagungsart (vgl. § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG).
2. Bescheiddarstellung
a) Einzelveranlagung
Der sich aus § 10a EStG ergebende Sonderausgabenabzug ist Teil der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuerfestsetzung. Darüber hinaus erfolgt eine gesonderte Feststellung der über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuerermäßigung (§ 10a Abs. 4 EStG). Die gesonderte Feststellung wird regelmäßig mit der Einkommensteuerfestsetzung verbunden.
b) Ehegattenveranlagung
Die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung ist im Fall der zusammenveranlagten Ehegatten gesondert und einheitlich festzustellen, wenn beide Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt sind und beide Ehegatten auch den Sonderausgabenabzug für einen eigenen Altersvorsorgevertrag beantragt haben. Gegenstand dieser gegen beide Ehegatten einheitlich zu richtenden Feststellung ist die im Rahmen der Zusammenveranlagung als ein Betrag ermittelte Steuerermäßigung (nach Abzug der Zulageansprüche). Anschließend wird dieser Betrag nach § 10a Abs. 4 Satz 3 EStG auf die Ehegatten aufgeteilt.
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt zudem, wenn nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, dieser aber den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG für einen Altersvorsorgevertrag seines mittelbar zulageberechtigten Ehepartners beantragt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zusammenveranlagung, getrennt Veranlagung oder besondere Veranlagung durchgeführt wird. Da sich die Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG auch auf den Altersvorsorgevertrag des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten bezieht, sind beide Ehegatten insoweit Inhaltsadressaten der Feststellung.
Keine einheitliche Feststellung der Steuerermäßigung erfolgt dagegen, wenn nur einer der zusammenveranlagten Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt ist oder im Falle der getrennten oder besonderen Veranlagung von zwei unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten.
Im Rahmen einer Zusammenveranlagung wird die gesonderte und einheitliche Feststellung regelmäßig mit der Einkommensteuerfestsetzung nach § 155 Abs. 3 AO verbunden. Im Fall der getrennten oder besonderen Veranlagung muss die gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten gesondert erfolgen, sie kann nicht mit der Einkommensteuerfestsetzung für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten verbunden werden.
Zur Riester-Rente im InfO ebenfalls erschienen sind:
zu ausländischen Rentenversicherungen, die der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind und deren Mitgliedschaft eine unmittelbare Zulageberechtigung eröffnen
Vfg. vom zum Datenabgleich mit der ZfA
Kurzinfo 56/05 vom zur Mitteilungspflicht steuerpflichtiger Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung; hier Bekanntmachung des amtlichen Vordrucks nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG
Kurzinfo 19/05 vom zu fehlerhaften Anbieterbescheinigungen der Debeka Lebensversicherung a.G. für VZ 2004
zur Einführung der Riester-Förderung
Kurzinfo 81/03 vom zur nachträglichen Vorlage von Anbieterbescheinigungen – aktualisiert zum !
Vfg. vom zur Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Anbieterbescheinigung
Kurzinfo 38/03 vom zur Zertifizierungsnummer bei betrieblichen Anlageprodukten
Kurzinfo 27/03 vom zur fehlenden Zulagenummer
Kurzinfo 1/03 vom zu Beitragszahlungen um den Jahreswechsel
OFD
Koblenz v. - S
2222 A - St 32
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Fundstelle(n):
KAAAB-92975