Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Begründungsfrist wegen Nichterteilung eines Aktenzeichens
Gesetze: FGO § 56
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob mit Schriftsatz vom Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf das am zugestellte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11 K 4049/04 AO. Sobald das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliege, werde die Beschwerde weiter begründet.
Mit Schreiben vom wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am abgelaufen sei.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da ihr ein Aktenzeichen des BFH noch nicht bekannt gegeben worden sei. Zur Begründung ihrer Beschwerde weist sie darauf hin, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, so dass eine Außenprüfung nicht mehr in Betracht komme.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht. Nach der eindeutigen Gesetzeslage (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Ob ein Aktenzeichen erteilt ist, ist unerheblich. Ein in diesem Zeitraum nicht erteiltes Aktenzeichen ist jedenfalls kein hinreichender Grund, das Fristversäumnis zu entschuldigen (vgl. , BFH/NV 2005, 1623).
2. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt; die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1857 Nr. 10
WAAAB-92932