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FG München Urteil v. - 9 K 4011/04

Gesetze: AO § 110

Wiedereinsetzung wegen Krankheit

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger, der infolge einer schon lange bestehenden Erkrankung damit rechnen muss, dass er zeitweise zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten nicht in der Lage ist, ist verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen. Unterlässt er dies und lässt er einen Steuerbescheid bestandskräftig werden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Krankheitsgründen nicht gewährt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-92902

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