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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 2257/04 EFG 2006 S. 1435 Nr. 18

Gesetze: EStG § 10d Abs. 3 S. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 1 S. 1, AO § 172, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 3526 Abs. 2

Erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zur Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen als Auflösungsverlust nach § 17 EStG

Leitsatz

1. Wird die Eröffnung des Konkursverfahrens an einer Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt ist, mangels Masse abgelehnt, so ist die Gesellschaft aufgelöst und ein möglicher Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG entstanden. Bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes ist die Verpflichtung des Gesellschafters aus einer Bürgschaft bereits dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht hat oder wenn mit einer Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen ist. Dass die Zahlungen infolge der Bürgschaft erst in einem späteren Veranlagungszeitraum beginnen, ist insoweit unbeachtlich.

2. Wurde im Verlustentstehungsjahr nur der Verlust des Stammkapitals als Auflösungsverlust geltend gemacht, wegen der Unvollständigkeit der erst im Einspuchsverfahren nachgereichten Steuererklärung aber vom FA kein Verlust nach § 17 EStG berücksichtigt und ist der einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ausweisende, zu einer Steuer von null DM führende Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden, so kann der erst nach mehreren Jahren gestellte, auf den erstmaligen Erlass eines Bescheids, in dem der Auflösungsverlust unter Berücksichtigung der hohen Bürgschaftsaufwendungen gesondert festgestellt wird, gerichtete Antrag nur dann Erfolg haben, wenn der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid noch nach den Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO geändert werden kann.

3. Bei dem unter 2. vorliegenden Sachverhalt ist die verspätete Geltendmachung der Bürgschaftsaufwendungen durch den Steuerpflichtigen bzw. seinen Steuerberater grob fahrlässig und schließt deswegen eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus. Dass die Ratenzahlungen infolge der Bürgschaft erst in einem späteren Jahr aufgenommen werden, ist hinsichtlich der Höhe des Auflösungsverlusts kein auf das Verlustentstehungsjahr zurückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1435 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2007 S. 152
EAAAB-92896

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