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Fördergebiet: Nicht ausgenutzte Förderbeträge
Stirbt der ursprünglich gem. § 7 FördG Abzugsberechtigte, kann der Gesamtrechtsnachfolger die noch nicht genutzten Abzugsbeträge für sich beanspruchen, sofern er in seiner Person im Übrigen die Voraussetzungen des Fördertatbestands erfüllt. Da weder in der Anlage FW ausdrücklich die Frage nach den Aufwendungen des Rechtsvorgängers gestellt wird noch die Anleitung zur Anlage FW Hinweise dazu gibt, ist die Nichtangabe dieser Aufwendungen seitens eines über keine besonderen steuerlichen Kenntnisse verfügenden Steuerpflichtigen nicht als grobes Verschulden zu werten.