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EnergieStV § 11c

Zu § 3b des Gesetzes [1]

§ 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten [2]

(1) 1Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im entsprechenden Zeitraum verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. 3Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4§ 11b Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 5Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt werden.

(2) 1Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2§ 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand.

(3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 11c Überschrift und Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 445) mit Wirkung v. .