EnergieStV § 105a

[Fassung bis 30.6.2022:] Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes [Ab 1.7.2022:] (weggefallen) [1] [2]

§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere [3] [4]

(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. 2Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes), Artikel 15 des Abkommens vom (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes) und Artikel III des Abkommens vom (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes) gelten auch für diese Steuerentlastung. 3Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Sinn des Truppenzollgesetzes vom (BGBl I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(5) 1Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers der Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(6) 1Dem Antrag sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. 2Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(7) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse zu entnehmen sein müssen.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 69 i. V. mit Art. 7 Abs. 5 VO v. (BGBl I S. 3602) wird nach § 105 mit Wirkung v. die Zwischenüberschrift „Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes“ gestrichen.

3Anm. d. Red.: § 105a Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1090) mit Wirkung v. ; Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 70 i. V. mit Art. 7 Abs. 5 VO v. (BGBl I S. 3602) wird § 105a mit Wirkung v. aufgehoben.