Zulassung der Revision wegen Divergenz
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
Wird der Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend gemacht, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dann sind in der Beschwerdebegründung die angeblich voneinander abweichenden tragenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der (angeblichen) Divergenzentscheidung herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Hierbei muss erkennbar werden, dass beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage betreffen und dass beide Entscheidungen im Grundsätzlichen voneinander abweichen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48, 55 und § 116 Rz 42, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird lediglich —nach Art einer Revisionsbegründung— vorgebracht, das FG habe zu Unrecht eine Ansparrücklage gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht anerkannt, die der Kläger im Rahmen einer im Jahr 2002 durchgeführten Außenprüfung für das Streitjahr 1998 beantragt habe. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang sei gegeben. Es genüge, dass bei der Antragstellung im Jahr 2002 die im Jahr 2000 angeschafften Fahrzeuge und damit die mit der Rücklage im Zusammenhang stehenden Investitionen konkret bezeichnet worden seien. Das Urteil des FG weiche von dem (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) ab. In diesem Urteil habe der BFH zu den Aufzeichnungspflichten für die Bildung einer Ansparrücklage Stellung genommen. Auch liege eine Divergenz zu dem (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2006, 36) vor.
Der Kläger berücksichtigt nicht, dass sich das von ihm angesprochene BFH-Urteil zwar mit der Problematik befasst, bis zu welchem Zeitpunkt ein Steuerpflichtiger seine voraussichtliche Investition i.S. von § 7g Abs. 3 EStG hinreichend konkretisieren und buchmäßig nachweisen muss. Eine nachträglich geltend gemachte Ansparrücklage ist danach nicht mehr möglich, wenn der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht erst nach Ablauf des Investitionszeitraums von zwei Jahren dokumentiert, also nach dem Zeitpunkt, zu dem eine tatsächlich gebildete Ansparrücklage wegen der nicht erfolgten Investition bereits wieder aufgelöst sein musste. Demgegenüber betrifft das angefochtene Urteil eine hiervon abweichende Rechtsfrage. Denn es war die Frage zu entscheiden, ob tatsächlich durchgeführte Investitionen nachträglich einer Ansparrücklage zugeordnet werden können, wenn die Investitionsvorhaben nicht in der Buchführung ausgewiesen worden sind.
Auch die behauptete Divergenz zu dem Urteil des FG Niedersachsen in EFG 2006, 36 liegt nicht vor. Nach diesem Urteil kann das Wahlrecht zugunsten der Bildung einer Ansparrücklage nicht allein deshalb nachträglich ausgeübt werden, weil Wahlrechte grundsätzlich bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids wahrgenommen werden können (vgl. auch , BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106, und vom XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181). Neben den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen müssen aber auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sein. Das vom Kläger angesprochene Urteil des FG Niedersachsen verlangt in dieser Hinsicht ebenso wie das angefochtene Urteil, dass eine Ansparrücklage, auch wenn diese nachträglich gebildet wird, nur anzuerkennen ist, wenn ein buchmäßiger Nachweis über die beabsichtigte Investition vorliegt.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1843 Nr. 10
YAAAB-92619