Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 182a UStR und BStBl 2004 I S. 1129), gilt Folgendes:
1. Reparatur- und Wartungsleistungen
Nach Abschn. 182a Abs. 8 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellegrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
2. Begriff der Bauleistung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen | |
Abbruch von
Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung | x | |||
Abtransport von Erdaushub
als selbständige Hauptleistung | x | vgl. aber Erdaushub | ||
Anlagenbau
(Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) | x | Eine Bauleistung liegt vor, wenn
große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss. | ||
Anzeigentafel
(Flughafen, Bahnhof) | x | vgl. Lichtwerbeanlage in
Abschn. 182a Abs. 3 Satz 3 UStR | ||
Bauaustrocknung | x | |||
Baukran, zur Verfügung stellen mit Bedienungspersonal | x | es sei denn, dass der
Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird | ||
Bausatzhaus | x | wenn die Verantwortung für
die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes | ||
Bauschuttzerkleinerung | x | |||
Beleuchtungsinstallation | x | ausgenommen Beleuchtungssysteme (z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen) | ||
Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau | x | |||
Betonmischer | x | wenn gleichzeitig
Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z.B. Verfüllung von Ortbeton | ||
Betonpumpe | x | vgl. aber Betonmischer | ||
Brandmeldeanlage einbauen | x | |||
EDV-Anlagen | x | wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind | ||
Einrichtungsgegenstände
(incl. Einbauküche, Regale) | x | wenn mit Gebäude fest verbunden
und nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar (vgl. Abschn. 182a Abs. 3 Satz 2 UStR) | ||
Elektrogeräte anschließen | x | |||
Erdaushub | x | auch incl. Abtransport und
Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken | ||
Erdkabel verlegen
oder austauschen | x | siehe auch Überlandleitungen | ||
Fang- und Sicherheitsnetze
bei Baumaßnahmen im Außenbereich | x | vgl. Gerüstbau in Abschn. 182a
Abs. 8 UStR | ||
Fahrbahnbelag | x | incl. Aufsaugen und Entsorgen
von abgefräßten Fahrbahndecken | ||
Fahrbahnmarkierung | ||||
• | endgültig (Weißmarkierung) | x | ||
• | vorübergehend | x | ||
Fertiggaragen | x | wenn der Lieferer die Verantwortung
für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt | ||
Festzelterrichtung | x | |||
Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude | x | kein Einrichtungsgegenstand i.S.
des Abschn. 182a Abs. 3 Satz 2 UStR | ||
Fliegenschutzgitter/ Sonnenschutzfolien | x | |||
Fotovoltaik- und Solaranlagen | x | vgl. Lichtwerbeanlage in
Abschn. 182a Abs. 3 Satz 3 UStR | ||
Gartenanlagen | x | wenn befestigte Wege,
Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengler- anlagen o.Ä. Teil der Leistung sind | ||
Gartenzaun | x | |||
Gebäude:
schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i.S. des Abschn. 71 Abs. 1 UStR | x | maßgebend ist, dass die
Werklieferung nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fällt | ||
Grabstein | x | außer bei Mausoleen | ||
Hausanschlüsse | x | |||
Kranvermietung mit Bedien- personal zwecks Abladen von Baustoffen | x | |||
Landschaftsgestaltung | x | Anschütten von Hügeln und
Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden | ||
Leitplanken | x | |||
Maschinen | x | Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind in der Regel Nebenleistungen (vgl. Abschn. 182a Abs. 9 UStR) | ||
Pflege einer Dachbegrünung | x | |||
Planierraupe,
zur Verfügungsstellung mit Bedienungspersonal | x | vgl. Baukran | ||
Regalförderzeug | x | vgl. Anlagenbau | ||
Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport | x | es sei denn, die Arbeiten werden
im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt | ||
Rohrreinigung | x | es sei denn, dass Teile
verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 € überschritten ist vgl. Abschn. 182a Abs. 8 UStR | ||
Sanierung von
Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort | x | |||
Saunaeinbau | x | |||
Silo | x | wenn es im Rahmen einer
Werklieferung vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird | ||
Spielplätze und Spielanlagen | x | wenn mit dem Grund und Boden
durch Fundament o.ä. fest verbunden | ||
Tankanlageneinbau | x | |||
Telefonanlagen | vgl. EDV-Anlagen | |||
Überlandleitungen verlegen oder austauschen | x | siehe auch Erdkabel | ||
Verkehrsschilder
und Ampelanlagen | bei
substanzverändernden Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500 €, vgl. Abschn. 182a Abs. 8 UStR | |||
• | dauerhaft | x | ||
• | vorübergehend | x | ||
Verlegen von Rohren für
die Energie- oder Wasserversorgung | x | |||
Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden | x | vgl. Betongleitwände | ||
Video-Überwachungsanlage | x | |||
Wartung
von Brandschutzanlagen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen | x | wenn Teile verändert, bearbeitet
oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Abschn. 182a Abs. 8 UStR |
3. Kleinunternehmer
Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7279
Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1600 Nr. 36
GAAAB-92596