Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7279

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 182a UStR und BStBl 2004 I S. 1129), gilt Folgendes:

1. Reparatur- und Wartungsleistungen

Nach Abschn. 182a Abs. 8 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellegrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

2. Begriff der Bauleistung


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Leistungsbeschreibung
ja
nein
Bemerkungen
 
Abbruch von Bauwerken
einschließlich Abtransport und
Deponierung
x
 
 
Abtransport von Erdaushub als
selbständige Hauptleistung
 
x
vgl. aber Erdaushub
Anlagenbau (Montagebänder,
Montagelinien, Krananlagen,
Kiesförderanlagen,
Getränkeabfüllanlagen usw.)
x
 
Eine Bauleistung liegt vor, wenn große
Maschinenanlagen zu ihrer
Funktionsfähigkeit aufgebaut werden
müssen oder wenn ein Gegenstand
aufwändig installiert werden muss.
Anzeigentafel (Flughafen,
Bahnhof)
x
 
vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 182a
Abs. 3 Satz 3 UStR
Bauaustrocknung
x
 
 
Baukran, zur Verfügung stellen
mit Bedienungspersonal
 
x
es sei denn, dass der Kranführer
eigenverantwortlich beim Einsetzen von
Teilen tätig wird
Bausatzhaus
x
 
wenn die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung
mindestens teilweise beim Lieferer des
Bausatzes
Bauschuttzerkleinerung
 
x
 
Beleuchtungsinstallation
 
x
ausgenommen Beleuchtungssysteme
(z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen)
Betongleitwände,
Stahlschutzplanken im
Straßenbau
 
x
 
Betonmischer
x
 
wenn gleichzeitig Bedienungspersonal
für substanzverändernde Arbeiten zur
Verfügung gestellt wird, z.B. Verfüllung
von Ortbeton
Betonpumpe
 
x
vgl. aber Betonmischer
Brandmeldeanlage einbauen
x
 
 
EDV-Anlagen
x
 
wenn sie fest mit dem Bauwerk
verbunden sind
Einrichtungsgegenstände (incl.
Einbauküche, Regale)
x
 
wenn mit Gebäude fest verbunden und
nicht ohne größeren Aufwand vom
Gebäude wieder trennbar (vgl. Abschn.
182a Abs. 3 Satz 2 UStR)
Elektrogeräte anschließen
 
x
 
Erdaushub
x
 
auch incl. Abtransport und Deponierung,
vgl. Abbruch von Bauwerken
Erdkabel verlegen oder
austauschen
x
 
siehe auch Überlandleitungen
Fang- und Sicherheitsnetze bei
Baumaßnahmen im
Außenbereich
 
x
vgl. Gerüstbau in Abschn. 182a Abs. 8
UStR
Fahrbahnbelag
x
 
incl. Aufsaugen und Entsorgen von
abgefräßten Fahrbahndecken
Fahrbahnmarkierung
 
 
 
endgültig (Weißmarkierung)
x
 
 
vorübergehend
 
x
 
Fertiggaragen
x
 
wenn der Lieferer die Verantwortung für
das ordnungsgemäße Aufstellen trägt
Festzelterrichtung
 
x
vgl. Material- und Bürocontainer in
Abschn. 182a Abs. 8 UStR
Feuerlöschereinbau, fester
Verbund mit dem Gebäude
 
x
kein Einrichtungsgegenstand i.S. des
Abschn. 182a Abs. 3 Satz 2 UStR
Fliegenschutzgitter/
Sonnenschutzfolien
x
 
 
Fotovoltaik- und Solaranlagen
x
 
vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 182a
Abs. 3 Satz 3 UStR
Gartenanlagen
x
 
wenn befestigte Wege, Terrassen,
Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengler-
anlagen o.Ä. Teil der Leistung sind
Gartenzaun
x
 
 
Gebäude: schlüsselfertige
Erstellung eines Gebäudes auf
fremdem Grund und Boden incl.
Fälle des einheitlichen
Vertragswerkes i.S. des
Abschn. 71 Abs. 1 UStR
x
 
maßgebend ist, dass die Werklieferung
nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fällt
Grabstein
 
x
außer bei Mausoleen
Hausanschlüsse
x
 
Kranvermietung mit Bedien-
personal zwecks Abladen von
Baustoffen
 
x
 
Landschaftsgestaltung
 
x
Anschütten von Hügeln und Böschungen
sowie das Ausheben von Gräben und
Mulden
Leitplanken
x
 
 
Maschinen
 
x
Das Erstellen von Fundamenten,
Sockeln und Befestigungsvorrichtungen
sind in der Regel Nebenleistungen (vgl.
Abschn. 182a Abs. 9 UStR)
Pflege einer Dachbegrünung
 
x
 
Planierraupe, zur
Verfügungsstellung mit
Bedienungspersonal
 
x
vgl. Baukran
Regalförderzeug
 
x
vgl. Anlagenbau
Rodung, Herausfräsen der
Wurzeln und Abtransport
 
x
es sei denn, die Arbeiten werden im
Zusammenhang mit der Errichtung eines
Bauwerks durchgeführt
Rohrreinigung
 
x
es sei denn, dass Teile verändert,
bearbeitet oder ausgetauscht werden
und die Grenze von 500 € überschritten
ist vgl. Abschn. 182a Abs. 8 UStR
Sanierung von Bauteilen
(Korrosionsschutz) im eigenen
Betrieb ohne Aus- und Einbau
vor Ort
 
x
 
Saunaeinbau
x
 
 
Silo
x
 
wenn es im Rahmen einer Werklieferung
vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird
Spielplätze und Spielanlagen
x
 
wenn mit dem Grund und Boden durch
Fundament o.ä. fest verbunden
Tankanlageneinbau
x
 
 
Telefonanlagen
 
 
vgl. EDV-Anlagen
Überlandleitungen verlegen
oder austauschen
x
 
siehe auch Erdkabel
Verkehrsschilder und
Ampelanlagen
 
 
bei substanzverändernden
Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze
von 500 €, vgl. Abschn. 182a Abs. 8
UStR
dauerhaft
x
 
vorübergehend
 
x
Verlegen von Rohren für die
Energie- oder
Wasserversorgung
x
 
 
Verkehrsleitanlagen auf
Baustellen, die nur für die Zeit
der Baustelle errichtet werden
 
x
vgl. Betongleitwände
Video-Überwachungsanlage
x
 
 
Wartung von
Brandschutzanlagen,
Heizungsanlagen, Klimaanlagen
x
 
wenn Teile verändert, bearbeitet oder
ausgetauscht werden und die Grenze
von 500 € überschritten ist, vgl. Abschn.
182a Abs. 8 UStR

3. Kleinunternehmer

Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden.

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Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1600 Nr. 36
GAAAB-92596