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Neuere Entwicklungen und Rechtsprechung zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
I. Einführung
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb des Steuerpflichtigen dienen, rechnen zum sog. Betriebsvermögen, während die im Rahmen der Überschusseinkünfte eingesetzten Wirtschaftsgüter - mangels Betrieb - zum Privatvermögen gehören. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können zum Anlagevermögen, zum Umlaufvermögen oder zu den Verbindlichkeiten gehören. Auch bei der § 4 Abs. 3-Rechnung stellen die aus betrieblicher Veranlassung angeschafften oder hergestellten sowie dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen dar. Wann diese Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, entscheidet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (R4.2 EStR). Des Weiteren lässt sich eine Dreiteilung des Vermögens in notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen vornehmen.
1. Notwendiges Betriebsvermögen
Alle Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Funktion nach ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb dienen bzw. zu dienen bestimmt sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR). Notwendiges Betriebsvermögen in diesem Sinn sind z. B. Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren, Forderungen S. 470(au...