Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche
Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer
Arbeiten dient. In der Regel erfolgt eine Nutzung durch den Steuerpflichtigen, der kein Personal hat und keinen oder nur geringen
Publikumsverkehr. Dient das Arbeitszimmers zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder steht
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen
auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet.
Fundstelle(n): OAAAB-92537
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