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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 1 V 77/06

Gesetze: GewStG § 2, GewStG § 7, EStG § 16

Einbeziehung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Umlaufvermögen in den Gewerbeertrag

Leitsatz

Ein Grundstück gehört zum Umlaufvermögen, wenn es mit bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft wurde.

Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen fällt nicht unter § 16 EStG und ist dementsprechend in die Berechnung des Gewerbeertrages einzurechnen, wenn sich die Veräußerung des Grundstücks als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAB-92518

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