Personengesellschaft als „Dritter” i. S. von
§ 174 Abs. 5
AO
Leitsatz
1. Formal eigenständige
Gewinnermittlungseinheiten wie Personengesellschaften sind nur dann Dritte i.
S. des
§ 174 Abs. 5 AO, wenn
eine konkrete Einzelfallprüfung ergibt, dass ein Gesellschafter von der
Richtigstellung betroffen ist.
2. Es ist zweifelhaft, ob sich der
Inhaltsadressat eines nach
§ 174 Abs. 4 AO
geänderten Feststellungsbescheides auf eine Verletzung des
§ 174 Abs. 5 AO
berufen kann, denn er wird durch die unterbliebene Hinzuziehung des Dritten
nicht in eigenen Rechten verletzt.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 383 Nr. 6 NAAAB-92507
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