Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall
Leitsatz
1) Grundsätzlich erlischt der Kindergeldanspruch für Eltern eines volljährigen Kindes mit dessen Eheschließung, es sei denn,
das Einkommen des Ehegatten ist so gering, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb
weiterhin für das Kind aufkommen müssen.
2) Bei der Ermittlung des kindergeldschädlichen eigenen Kindeseinkommens sind weder Darlehensbeträge nach dem BaföG noch Unterhaltsleistungen
der Eltern des Kindes anzusetzen. Lediglich nach dem BaföG bezogene Zuschüsse sind den eigenen Einkünfte des Kindes und den
Unterhaltsleistungen des Ehegatten hinzuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1530 Nr. 19 UAAAB-92493
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