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Restförderdauer bei Folgeobjekten
Die Restförderdauer bei Folgeobjekten (hier nach dem EigZulG) ist abhängig von der Dauer der Anspruchsberechtigung und nicht von der tatsächlich erfolgten Förderung für das Erst- bzw. Zweitobjekt. Der Förderberechtigte kann nicht beim Erst- oder Zweitobjekt auf die Eigenheimförderung für einzelne Jahre mit der Folge einer Verlängerung der Folgeobjektförderung verzichten.