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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 5850/02 Z

Gesetze: VO (EG) 2086/97 VO (EG) 2061/98 VO (EWG) 2658/87 Anhang 1 KN Position 6309 Erl. KN Pos. 6309 Rz. 02.0 Erl. KN Pos. 6309 Rz. 04.0 Erl. KN Pos. 6309 Rz. 07.0 Erl. KN Pos. 6309 Rz. 09.0 Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung von Zollverfahren Anlage D.1

Bestimmung der Warenart bei Ausfuhr sortierter Altkleider

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Überschreiten Sortiertätigkeiten bei Altkleidersammelware (Feinsortierung nach Stoffqualität und modischen Anforderungen) diejenigen, die von einem einfachen Sortieren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrats zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Polen andererseits vom (ABl. der EG Nr. L 221/1) erfasst werden?

Fundstelle(n):
HAAAB-92185

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