Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen zu nationalem Steuerrecht (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Progression bei Einkünften
im Ausland
Leitsatz
Die abkommensrechtliche Ansässigkeit in den USA steht der wohnsitzbedingten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1
EStG nicht entgegen. Dabei sind nach Art. 15 Abs. 1 DBA-USA die Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage für die deutsche Besteuerung
auszuscheiden, die dem Steuerpflichtigen für eine im Ansässigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeit zugeflossen sind.
Diese ausgeschiedenen Einkünfte sind – mit Ausnahme der darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte – im Rahmen der inländischen
unbeschränkten Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, da das DBA-USA für den Fall einer in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtigen, abkommensrechtlich jedoch in den USA ansässigen Person kein ausdrückliches Verbot der Anwendung eines Progressionsvorbehaltes
auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte enthält (Anschluss an BFHE 197, 495,
BStBl. II 2003, 302 und v. I R 19/03 BFHE 204, 155, BStBl. II 2004, 549).
Aus dem Umstand, dass Art 23 Abs. 2 DBA-USA den Progressionsvorbehalt für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige ausdrücklich
gestattet, kann nicht gefolgert werden, dass der Progressionsvorbehalt für Einkünfte, die außerhalb dieser Vereinbarung liegen,
ausgeschlossen sein soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 970 Nr. 13 DAAAB-92182
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