Fortgeltung auch bei Ergehen eines Änderungsbescheides mit neuem
Leistungsgebot
Leitsatz
Die bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch
gewährte Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides bleibt
weiterhin bestehen, wenn während des laufenden Klageverfahrens ein
Änderungsbescheid ergeht. Die Aussetzung wirkt auch dann bis zur
Rechtskraft der Entscheidung fort, wenn der Änderungsbescheid ein neues
Leistungsgebot enthält. Es gibt keinen Automatismus des Inhalts, dass sich
die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung bei einer Änderung
oder Ersetzung des ausgesetzten Verwaltungsaktes erledigt, ohne dass es einer
Aufhebung der Vollziehungsaussetzung bedarf.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1719 Nr. 22 INF 2006 S. 641 Nr. 17 JAAAB-92180
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