Zuschüsse der Stadt an einen eingetragenen Verein für die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten
Leistungsaustausch
Leitsatz
1. Zuschüsse einer Kommune an einen eingetragenen Verein sind hinsichtlich der institutionellen Förderung des Vereins und
der Bezuschussung der Vorbereitung und Durchführung des alljährlichen Stadtfestes sowie der Feierlichkeiten anlässlich eines
Stadtjubiläums als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar, wenn es an einer hinreichenden Verzahnung zwischen den Zuschüssen
und den Leistungen des Vereins mangelt.
2. Entscheidend war im Streifall, dass einerseits die Stadt auf die von dem Verein zu erbringenden Leistungen weder tatsächlich
Einfluss genommen hat, noch dazu, ungeachtet der Position des Bürgermeisters als Präsident des Vereins, rechtliche Möglichkeiten
gehabt hätte, und dass daneben der Verein durch anderweitige Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsoring zu einem gewissen
Grad von den Zuwendungen der Stadt unabhängig war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 775 Nr. 12 EFG 2006 S. 1862 Nr. 23 KÖSDI 2007 S. 15620 Nr. 7 AAAAB-92170
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