Zulässigkeit der Stellung eines AdV-Antrags beim Finanzgericht im Fall eines beim FA gestellten, noch nicht verbeschiedenen
AdV-Antrags
Leitsatz
1. Wurden aufgrund einer (noch nicht abgeschlossenen) Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide erlassen, Einsprüche eingelegt
und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt, so ist dem Finanzamt eine dreimonatige Bearbeitungszeit für den AdV-Antrag
zuzubilligen, bevor der Kläger nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO schon vor einer Entscheidung des FA über den AdV-Antrag zulässigerweise
beim Finanzgericht AdV beantragen kann.
2. Von einem „Drohen der Vollstreckung” als Voraussetzung für die Stellung eines AdV-Antrags bei Gericht (§ 69 Abs. 4 Satz
2 Nr. 2 FGO) kann weder allein deswegen ausgegangen werden, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 254
AO vorliegen, noch deswegen, weil das FA zwischenzeitlich durch Umbuchungen teilweise mit den streitigen Ansprüchen aufgerechnet
hat.
3. Die „Vollstreckung droht” auch dann noch nicht i. S. von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn das FA zwar im automatisierten
Verfahren eine Mahnung mit Vollstreckungsankündigung versandt hat, wenn der Kläger aber bereits einen noch nicht verbeschiedenen
AdV-Antrag beim FA gestellt hat und dieser Antrag nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht offensichtlich aussichtslos ist
bzw. nur auf ein Hinausschieben der Vollstreckung gerichtet ist; in einem solchen Fall ist es dem Kläger zuzumuten, nach dem
Erhalt der Vollstreckungsankündigung zunächst das FA an den noch nicht verbeschiedenen AdV-Antrag zu erinnern, bevor das Gericht
angerufen wird.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1340 Nr. 17 DAAAB-92169
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