Mittel aus dem Landesprogramm „QUATRO” als nicht steuerbarer Zuschuss oder als Engelt für eine steuerbare Leistung des „Zuschussnehmers”
Leitsatz
Hat der Unternehmer Mittel aus dem Programm des Landes Nordrhein-Westfalen „QUATRO”, das der Unterstützung der Anpassung der
Arbeitskräfte an den industriellen Wandel und die Veränderung der Produktionssysteme dient und insbesondere für die Qualifizierung
und Weiterbildung von von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitskräften in kleineren und mittleren Unternehmen bestimmt ist, für
ein Projekt „BIWAK”, beteiligungsorietierte und innovative Wertschöpfung durch alternative Kernprozessorganisation in kleinen
und mittleren Gießereien) erhalten, das vom Land als arbeitspolitische Maßnahme gedacht ist und das weitere Ansteigen der
Arbeitslosigkeit in dem Land verhindern soll, so hat der Unternehmer für das Land Aufgaben aus dessen Kompetenzbereich um
der erhaltenen Beträge willen übernommen, mit der Folge, dass die vom Land erhaltenen Mittel für den Unternehmer keinen nicht
steuerbaren „Zuschuss”, sondern das Entgelt für eine steuerbarbare und steuerpflichtige Leistung darstellen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1860 Nr. 23 JAAAB-92167
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