Kein früherer Fristablauf bei Selbstanzeige und Ermittlungsbeginn vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsverjährung - Verhältnis
von § 171 Abs. 5 und Abs. 9 AO
Leitsatz
Das Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen ist nicht gehindert, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren
einzuleiten.
Die hierdurch nach § 171 Abs. 5 AO ab Prüfungsbeginn bewirkte Ablaufhemmung wird nicht durch die aufgrund einer Selbstanzeige
laufende zeitlich begrenzte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO verdrängt.
§ 171 Abs. 9 AO verdrängt Abs. 5 lediglich für den Fall, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsfrist
die Selbstanzeige erstattet und die Finanzbehörde erst nach Ablauf dieser Frist ein Steuerstrafverfahren einleitet.
Fundstelle(n): LAAAB-92162
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