Grundsteuer;
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer
Bezug:
Als Anlage übersendet das FinMin einen Abdruck des mit der Bitte um Kenntnisnahme. Danach wird die mittelbar gegen das Grundsteuergesetz 1973 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das FinMin bittet, die Einsprüche gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, die unter Bezugnahme auf dieses Verfahren bisher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen gebracht worden sind, nunmehr abschlägig zu bescheiden.
Dies gilt auch für Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuermessbescheids, deren Entscheidung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bisher zurückgestellt worden sind.
Der Bezugserlass vom B/5-3 – 210/2005 – G 1000 wird hiermit aufgehoben.
Anlage zum Erlass vom B/5-3 – 149/2006 – G 1000
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 1644/05 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. H…,
des Herrn K…,
– Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Weber und Partner GbR, Bergheimerstraße 95, 69115 Heidelberg –
unmittelbar gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom – 2 S 1313/04 –,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom – 7 K 4720/02 –,
die Widerspruchsentscheidung des Landratsamts Calw vom – … –,
die Widerspruchsentscheidung des Landratsamts Calw vom – … –,
mittelbar gegen
das Grundsteuergesetz 1973 (BGBl I S. 1973, 965), zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1818)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1473) am einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
FinMin Saarland v. - B/5-3 - 149/2006 - G 1000
Fundstelle(n):
KAAAB-91883