Definition eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Rüge der Kläger nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt, der von den Rechtssätzen abweicht, die der BFH in seinem Urteil vom X R 65/96 (BFH/NV 2002, 1567) aufgestellt hat. Es ist vielmehr ebenso wie der BFH davon ausgegangen, dass ein nach Ablauf von 15 Monaten erlassener Bescheid über die Anpassung der Vorauszahlungen rechtswidrig sei (§ 37 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes).
Die Kläger haben auch nicht —was auch für die schlüssige Bezeichnung einer Divergenz ausgereicht hätte (vgl. , BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106)—, eine Entscheidung des BFH benannt, die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist und diesem Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beigemessen hat, als das FG sie im Streitfall angenommen hat. Der Streitfall ist nicht mit dem Fall vergleichbar, der dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1567 zugrunde gelegen hat. Denn im Falle des BFH-Urteils ging es um die Frage, ob das Finanzamt zu Recht eine Anpassung der Vorauszahlungen abgelehnt hatte, während Gegenstand der vorliegenden Klage die Frage ist, ob die gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) bestandskräftig festgesetzten Zinsen zu erlassen sind. Die Entscheidung, dass die Ablehnung einer Anpassung der Vorauszahlungen rechtmäßig ist, betrifft ein anderes Problem als die Frage, ob festgesetzte Zinsen gemäß § 227 AO 1977 zu erlassen sind.
2. Die Kläger haben einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig gerügt.
Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (, BFH/NV 1999, 1620).
Die von den Klägern beanstandete Auffassung des FG, für die Frage des Erlasses gemäß § 227 AO 1977 sei unerheblich, wie lange das Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags auf Heraufsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen benötigt habe, betrifft das materielle Recht und nicht eine Vorschrift des Verfahrensrechts. Da sich die Auffassung des FG auf eine Rechtsfrage bezieht, ist die Rüge, das FG habe § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, nämlich den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, nicht nachvollziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1862 Nr. 10
GAAAB-91828