Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) „im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts und/oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung” (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.
1. Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers schon deshalb nicht, weil er eine solche Rechtsfrage nicht aufgeworfen hat. Der Kläger rügt vielmehr vorrangig Mängel des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme er anstrebt, und den , mit dem das dieses frühere Verfahren abschließende Urteil des Finanzgerichts (FG) München bestätigt worden ist. Darüber hinaus beschäftigen sich seine Ausführungen damit, den Rechtsstoff zu beschreiben und den Sachverhalt zu schildern, der den Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet, und umfangreich darzulegen, dass er „die Basis der anhängigen Restitutionsklage erfüllt gehabt (habe) und keine Gründe für die erfolgte Ablehnung zu ersehen (seien)”. An diesen Ausführungen ist allein das Interesse des Klägers an einer anderen Entscheidung seines Falles erkennbar. Nicht ersichtlich wird daraus, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Im Übrigen entbehrt die Behauptung des Klägers, seine von ihm geschiedene Ehefrau sei zu dem vom erkennenden Senat geführten Verfahren X B 168/04 beigeladen gewesen, ebenso jeder Grundlage wie die Behauptung, dem BFH habe ein seiner Position abträgliches Gutachten vom zur Frage seiner Geschäfts- und Prozessfähigkeit vorgelegen. Der Kläger übersieht, dass sich der BFH auf die Grundaussage dieser ärztlichen Stellungnahme beziehen konnte, weil sie in dem von ihm selbst dem BFH vorgelegten Gutachten vom enthalten ist.
2. Begehrt der Beschwerdeführer —wie hier— die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, so macht er der Sache nach eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einem anderen Urteil geltend. In diesem Fall muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus den gegensätzlichen Entscheidungen herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Daran hat es der Kläger in jeder Beziehung fehlen lassen.
3. Auch das in einer Vorbemerkung zu den Ausführungen, die der Kläger als die eigentliche Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde versteht, enthaltene Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision, wenn es als zur Begründung der Beschwerde gedachte Rügen verstanden werden sollte.
a) Die Rüge des Klägers, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) verletzt, weil es in fünf ihn betreffenden Verfahren, über die am verhandelt worden sei, durch ihm bereits am zugestellte Urteile entschieden habe, so dass die Entscheidungen „bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung feststanden”, geht ins Leere.
Es ist ein rechtlich nicht zu beanstandendes Verfahren der Terminsvorbereitung und Urteilsfindung und auch am FG allgemeine Übung, dass sich der Richter vor der mündlichen Verhandlung umfassend den gesamten Sach- und Streitstand erarbeitet und sich so in die Lage versetzt, dem gesetzlichen Gebot zu entsprechen, einen Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. dazu näher: Gräber/Koch, a.a.O., § 79 Rz 1). Dass dieses Vorgehen vielfach in einen Urteilsentwurf mündet, ist nicht nur ein Gebot rationeller Arbeitsweise, weil damit zugleich die Basis für die spätere Urteilsbegründung erarbeitet wird, es dient auch der Selbstkontrolle, weil auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit einzelner Punkte und die Entscheidungsreife des Falles besonders deutlich werden. Schließlich dient dieses Verfahren typischerweise nur einer vorläufigen Standortbestimmung, die sich infolge anderer oder besserer späterer Erkenntnisse bei der endgültigen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) als korrekturbedürftig erweisen kann (vgl. im Übrigen auch Entscheidung des , BVerfGE 9, 213, 215), so dass in dieser Vorgehensweise für sich gesehen keine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör gesehen werden kann. Sie ist im Gegenteil Ausdruck dafür, dass das FG deren Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung sorgfältig zur Kenntnis genommen und verarbeitet hat (ausführlich Senatsurteil vom X R 55/94, BFHE 177, 344, BStBl II 1995, 604). Für die Annahme, dass der Richter einen ggf. vorab gefertigten Urteilsentwurf verwendet hätte, ohne die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, hat der Kläger nichts vorgebracht.
b) Der Hinweis des Klägers auf die seiner Ansicht nach unberechtigte Zurückweisung seines Antrags, den in dem Verfahren vor dem FG tätigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, erfüllt nicht die Anforderungen, die an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestellt werden.
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches durch gesonderten Beschluss kann u.a. das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen. Dieser Verfahrensverstoß kann auch aufgrund der seit geltenden Rechtslage als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden (vgl. Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze zu Art. 1 Nr. 18 in BTDrucks 14/4061, S. 11 f.; Spindler, Der Betrieb 2001, 61, 62).
Allerdings greift Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, und vom III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz 9). Ein solches Vorbringen kann den Ausführungen des Klägers in der Begründung seiner nicht statthaften Beschwerden gegen die ablehnende Entscheidung des FG nicht entnommen werden.
Die Erwägungen des mit dem es das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Berichterstatter zurückgewiesen hat, sind im Gegenteil insbesondere auch auf der Grundlage der dienstlichen Äußerungen des Berichterstatters vom nicht zu beanstanden. Danach besteht kein Grund, dem vom Kläger behaupteten Vorgang die von ihm zugemessene Bedeutung und Auswirkung auf den Richter zuzuerkennen.
Fundstelle(n):
SAAAB-91824