Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG bei Zuführung neuen Betriebsvermögens unmittelbar vor Anteilsübertragung
Leitsatz
Die für den Verlustabzug gemäß § 8 Abs. 4 KStG erforderliche wirtschaftliche Identität eines Unternehmens hängt nicht nur
vom Unternehmenszweck, der wirtschaftlichen Bedeutung und den Anteilseignern ab, sondern auch wesentlich vom Betriebsvermögen
der jeweiligen Körperschaft. Das Unternehmen ist wirtschaftlich nur dann ein anderes Unternehmen, wenn sein Vermögen in wesentlichen
Teilen ausgetauscht oder vermehrt wird. Unter Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nur die - gegenständliche - Zuführung
neuen Aktivvermögens (Anlagevermögen) zu verstehen. Die Neuzuführungen müssen den vor der Zuführung bestehenden Bestand des
restlichen Aktivvermögens übersteigen.
Auch der Wechsel von einer mittelbaren zu einer unmittelbaren Beteiligung ist geeignet, den Verlustabzug gemäß § 8 Abs. 4
KStG auszuschließen. Maßgebend ist allein die zivilrechtliche Übertragung der qualifizierten Anteilsmehrheit.
§ 8 Abs. 4 KStG sieht für Veranlagungszeiträume ab 1998 eine vorgeschriebene Reihenfolge zwischen Anteilsübertragung und Zuführung
neuen Betriebsvermögens nicht vor. Der Verlustabzug ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn neues Aktivvermögen nicht nach,
sondern unmittelbar vor der Übertragung der Anteile erworben worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten
es in der Hand haben, den Zeitlauf betreffend Kapitalzuführung und Anteilsübertragung zu bestimmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 847 Nr. 14 EFG 2006 S. 1277 Nr. 16 INF 2006 S. 689 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2006 S. 2909 SAAAB-91769
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