1. Die Feststellung eines
Veräußerungsverlustes im Sinne des
§ 16 EStG kommt nur in Betracht, wenn
ein Gesellschafter aus einer Personen(handels-)-gesellschaft mit negativem
Kapitalkonto ausscheidet und von den Gesellschaftsverbindlichkeiten von den
übrigen Gesellschafter freigestellt wird.
2. Zwar kann ein
Veräußerungsverlust auch dann angenommen werden, wenn die
Ausgleichungspflicht dem Grunde nach gegeben ist, der Zahlungsverpflichtete
aber zahlungsunfähig ist. Dies erfordert aber zumindest den nachweisbaren
Versuch, die Forderung zu realisieren. Die bloße Nichtgeltendmachung der
Forderung ist nicht ausreichend.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1756 Nr. 22 HAAAB-91751
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