Keine Beschränkung des Ausschlusses der Strafbefreiung gemäß § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG auf die strafrechtlich noch
nicht verjährten Veranlagungszeiträume
Leitsatz
1. Hat vor Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die Steuerfahndung gegen den Steuerpflichtigen ein Straf- und Ermittlungsverfahren
eröffnet, so ist der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG aus Gründen der Rechtssicherheit
sachlich zu begrenzen und richtet sich der Umfang der Begrenzung nach dem ermittlungsauslösenden Verdachtsmoment bzw. dem
zugehörigen Sachverhalt.
2. Soweit für den Steuerpflichtigen keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ergibt sich der maßgebende Sachverhalt in
der Regel aus den im strafrechtlichen Durchsuchungsbeschluss genannten und für den Steuerpflichtigen daraus erkennbaren Gründen.
3. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG nicht nur auf die im strafrechtlichen
Durchsuchungsbeschluss genannten, innerhalb der strafrechtlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren liegenden Veranlagungszeiträume,
sondern sie umfasst auch die früheren Steuerjahre, die innnerhalb der bei Steuerhinterziehung geltenden steuerlichen Festsetzungsfrist
von zehn Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) liegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 324 Nr. 5 DStZ 2008 S. 220 Nr. 7 EFG 2006 S. 1401 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 956 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 2827 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4190 AAAAB-91749
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