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FG München Urteil v. - 14 K 730/06

Gesetze: GemZT AV § 1; Anm. 2 zu Abschn. XVI; Pos. 8504

Tarifierung von Signalübertrager für Telekommunikationsanlagen

Leitsatz

Signalübertrager für Telekommunikationsanlagen sind nach ihrer Bauart und Wirkungsweise Transformatoren, die in Pos. 8504 ausdrücklich genannt sind. Es kommt daher für die Tarifierung nicht mehr darauf an, für welche Geräte die Übertrager bestimmt sind.

Fundstelle(n):
QAAAB-91748

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