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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 1 V 6/06

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1KraftStG § 8 Nr. 2KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 Richtlinie 2001/116/EG Art. 4 Anhang II StVZO § 23 Abs. 6a FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Richtlinie 70/156/EWG

Kraftfahrzeugsteuer ab für Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum (Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung einer relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) bei der kraftfahrzeugsteuerlichen Abgrenzung von PKW und LKW auch die verkehrsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden müssen, die durch das europäische Gemeinschaftsrecht gesetzt worden sind und durch die Bekanntmachung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005, 197) ab auch im nationalen Bereich anzuwenden sind.

2. Ein von Toyota hergestellter, erstmals 1992 zugelassener Geländewagen mit ursprünglich fünf Sitzplätzen, der seit einem Umbau außer dem Fahrersitz nur noch über einen weiteren Sitzplatz verfügt (Fahrzeugart LKW geschlossener Kasten, Antriebsart Diesel, zulässiges Gesamtgewicht 2.960 kg, Leergewicht 2415 kg, Hubraum 4164 ccm) ist kein Fahrzeug der Klasse M 1 i.S. von Anhang II der Richtlinie 2001/116/EG vom (ABl. EG L 18/1 vom , S. 39) und daher auch ab dem nicht als PKW, sondern als LKW zu besteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-91745

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