1. Die Klagebefugnis nach Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK setzt – entgegen der Rechtsprechung des BFH – keine Rechtsverletzung
des Klägers i. S. des § 40 FGO voraus. Die unmittelbare und persönliche Betroffenheit sind vielmehr gemeinschaftsrechtliche
Begriffe, die autonom auszulegen sind.
2. Die unmittelbare und individuelle Betroffenheit schließt einerseits die Popularklage aus, verlangt andererseits jedoch
nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts.
3. Bei der Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die im Rahmen des
§ 102 FGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 76 Nr. 1 SAAAB-91743
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