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Behandlung von Sonderabschreibungen bei der Angemessenheitsprüfung von Gewinntantiemen
Bei der Frage, ob Gewinntantiemen insgesamt den Satz von 50 v. H. des Jahresüberschusses übersteigen (R 33 Abs. 2 Satz 1 KStR), sind gem. nrkr. (EFG 2006 S. 436) dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss nicht nur die ertragsabhängigen Steuern und Tantiemen hinzuzurechnen, sondern auch erfolgte Sonderabschreibungen. Weder die Rechtsprechung des BFH noch der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz stehen dem entgegen, weil für Ermittlung der 50 v. H.-Grenze der tatsächliche wirtschaftliche Jahreserfolg zugrunde zu legen ist (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Praxishinweise: (1) Die Klägerin (Klin.), eine GmbH, sagte ihren zu je 50 v. H. beteiligten Geschäftsführern Ende 1994 eine Tantieme für 1995 von je 75.000 DM zu, nachdem bereits für die Vorjahre ei...