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Beschlussfassung bei der GmbH im kombinierten Verfahren
Im Hinblick auf § 48 GmbHG hat der , ZIP 2006 S. 852 ff. = NZG 2006 S. 428 f. = DStR 2006 S. 912 ff.) entschieden, dass eine kombinierte Beschlussfassung bei einer GmbH nur zulässig ist, wenn diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst. Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens führt stets – also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter – zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Praxishinweise: (1) Gem. § 48 Abs. 1 GmbHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es gem. § 48 Abs. 2 GmbHG nicht, wenn sich ...