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Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
Als Unternehmer ist nur derjenige anzusehen, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Ob von einer „Selbständigkeit” zu sprechen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und das Gesamtbild der Verhältnisse an. Maßgeblich ist die Würdigung der für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, wie sie sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlichen Durchführung ergeben.
Mit Beschluss vom – V B 103/05 (BFH/NV 2006 S. 1361) betonte der BFH nochmals, dass die Beurteilung einer Tätigkeit nach sozialversicherungs- oder arbeitsrechtlichen Grundsätzen für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht bindend sei.