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Objektive Bereicherung bei Gewährung eines zinslosen Darlehens
Eine Bereicherung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG muss (objektiv) unentgeltlich sein. Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist (objektiv) unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, kommen Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags (synallagmatische Verknüpfung) als auch durch Setzung einer Bedingung (konditionale Verknüpfung) oder eines entsprechenden Rechtszwecks (kausale Verknüpfung) in Betracht. Die Gewährung eines Darlehens führt nicht zu einer (objektiven) Bereicherung des Darlehensempfängers, wenn sie zwar zinslos, aber nicht (objektiv) unentgeltlich erfolgt, weil sie rechtl...