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Eintritt der Bedingung kein rückwirkendes Ereignis
Bedingung für die Anwendung von § 16 GrEStG ist ein wirksamer Erwerbsvorgang. Wurde ein Grundstückskaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so ist der Eintritt der Bedingung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Vielmehr ist im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung § 16 Abs. 1 GrEStG sinngemäß anzuwenden, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen Anwendungsfall der Nr. 1 oder der Nr. 2 handelt.