Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft bei Umwandlung
Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann die übernehmende Körperschaft einen bei der übernommenen Körperschaft festgestellten verbleibenden Verlustvortrag im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags mit ihrem Einkommen verrechnen und in spätere Veranlagungszeiträume vortragen. Ein Verlustrücktrag in dem Übertragungsstichtag vorangehende Veranlagungszeiträume ist hingegen unzulässig, da es durch die Verschmelzung nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden, durch Bescheid festgestellten Verlustvortrags der Übernommenen in laufenden Verlust der aufnehmenden Gesellschaft kommt. Der Verlustvortrag des übertragenden Rechtsträgers geht vielmehr über, ohne seine Qualifizierung als Verlustvortrag zu verlieren; eine phasengleiche Verlustverrechnung ist damit nicht verbunden.