Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten;
Kostendeckelung und Entfernungspauschale
Kurzinformation der Steuergruppe St 3
Einkommensteuer
Die Entfernungspauschale ist auch bei betrieblichen Einkünften grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Die Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des (BStBl 2002 I S. 148) kann jedoch in entsprechenden Fällen zu unzutreffenden Ergebnissen führen.
Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden – gemischt genutzten – Pkw (Bruttolistenpreis: 35.600,00 EUR) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6,500.00 EUR Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) genutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Steuerpflichtigen nicht geführt.
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die private Nutzung sind pauschal wie folgt zu ermitteln bzw. zu bewerten:
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG:
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0,03 % × 35.600,00 EUR × 27 km × 12 | = | 3.460,00 EUR | |
Entfernungspauschale 200 × 0,30 EUR × 27 km | = | 1.620,00 EUR | |
Nicht abziehbar: | 1.840,00 EUR | 1.840,00 EUR |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG:
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1 % × 35.600,00 EUR × 12 = 4.272,00 EUR | 4.272,00 EUR | |
zusammen | 6.112,00 EUR | |
Tatsächliche Gesamtkosten | 6.500,00 EUR | |
Als gewinnmindernder Betrag verbleibt tatsächlich: | 388,00 EUR |
Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt hier kein Fall der Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des (BStBl I S. 148) vor. Der Betriebsausgabenabzug ist jedoch geringer als die ermittelte Entfernungspauschale.
Nach einer zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Auffassung, ist dem Steuerpflichtigen jedoch mindestens in Höhe der Entfernungspauschale ein Betriebsausgabenabzug zu gewähren.
Für die Kostendeckelung (Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) ist deshalb von den um die Entfernungspauschale gekürzten tatsächlichen Aufwendungen auszugehen.
Für das o. a. Beispiel ergibt sich somit folgende Berechnung:
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Tatsächlich entstandene Aufwendungen | 6.500,00 EUR |
Zu gewährende Entfernungspauschale (= abzugsfähige Betriebsausgaben) | 1.620,00 EUR |
Differenz (= Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) | 4.880,00 EUR |
Die OFD bittet in allen offenen Fällen um eine entsprechende Anwendung.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2177 A - St 31 3
Fundstelle(n):
IAAAB-91084