Keine Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins bei Einkünften aus Mitunternehmerschaft
Gesetze: StBerG § 4 Nr. 11
Instanzenzug:
Gründe
Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht näher begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller als Bevollmächtigter zurückzuweisen ist (§ 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes).
Ein Lohnsteuer-Hilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung nicht befugt, wenn in dem Einkommen des Steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb —auch in der Form einer Beteiligung— enthalten sind. Der Senat verweist insoweit auf das (BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10 mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 91, 92).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1714 Nr. 9
QAAAB-91025